Jokertage

Grundsätze

Gemäss § 30 der Volksschulverordnung können Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben, also zwei Jokertage beziehen:

Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet.
Nicht beanspruchte Jokertage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Ferienverlängerung
Jokertage können für Ferienverlängerungen eingesetzt werden.

Einschränkungen
Bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen, Klassenlagern oder besonderen Schuljahresbeginn-Anlässen können keine Jokertage bezogen werden.

Voranmeldung
Die Eltern teilen der Klassenlehrperson den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Die Stadt Winterthur stellt dafür ein Formular zur Verfügung. Das Formular kann bei der Lehrperson bezogen oder von www.schule.winterthur.ch herunter geladen werden.

Verpasste Prüfungen
Das Nachholen verpasster Prüfungen liegt in der Entscheidungsfreiheit der Lehrpersonen.

Kontrolle
Die Kontrolle der Jokertage erfolgt durch die Klassenlehrperson im Rahmen der regulären Absenzenkontrolle.

Dispensation
Für Dispensationen im Rahmen des § 29 Volksschulverordnung müssen keine Jokertage eingesetzt werden. Zu diesen gehören 

  • aussergewöhnliche Anlässe oder ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des Schülers
  • hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
  • aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
  • Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung

Kindergarten
Diese Regelungen gelten auch für den Kindergarten.